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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur vorhabenbezogenen Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 14 „Osterreinen-Forggenseestraße“ und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Osterreinen-Forggenseestraße“

|   RosshauptenVG

Der Gemeinderat der Gemeinde Rieden a. Forggensee hat am 10.03.2025 für das Gebiet am südlichen Ortsrand des Ortsteiles "Osterreinen" die vorhabenbezogene Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 14 "Osterreinen-Forggenseestraße" und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Osterreinen Forggenseestraße" in der Fassung vom 12.02.2025 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Änderung des einfachen Bebauungsplanes werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ostallgäu war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Die vorhabenbezogene Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 14 "Osterreinen-Forggenseestraße" und die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Osterreinen-Forggenseestraße" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Rieden a. Forggensee (Lindenweg 4, 87669 Rieden a. Forggensee), 1. Stock, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sowie die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die Bebauungsplanänderung mit Begründung im Internet unter gemeinde.rieden.de/verwaltung/ortsrecht/bebauungsplaene und unter geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese vorhabenbezogene Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 14 "Osterreinen-Forggenseestraße" und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Osterreinen-Forggenseestraße" und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.