Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Abbrennen von Mottfeuern

|   RosshauptenVG

Das Landratsamt Ostallgäu weist darauf hin, daß gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen pflanzliche Abfälle die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, dort verbrannt werden dürfen, wo sie angefallen sind, Dies gilt nur, wenn dies aus forst- und almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Grundsätzlich sollten Forst- oder Mottfeuer die Ausnahme bilden.

Vorrangig sollte das bei der Holzernte anfallende Astwerk entfernt und einer ordnungsgemäßen Verwertung (z.B. Biomasseheizkraftwerk) zugeführt werden. Hackschnitzel dienen vor allem als Rohstoff für die holzverarbeitende Industrie sowie als biogener und regenerativer Brennstoff.
Das Landratsamt setzt hier auf die Eigenverantwortung der Forst- und Landwirte.

Das Verbrennen ist, falls keine andere Verwendung (Verrottung, Verarbeitung zu Hackschnitzel) möglich ist, nur an Werktagen von 6:00 bis 18:00 Uhr zulässig. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Bei starkem Wind oder erhöhter Waldbrandgefahr darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind umgehend zu löschen. Um die Brandflächen sind Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizuhalten sind. Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
Eine Anmeldung der Mottfeuer bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt ist nicht notwendig.

Sofern im Ausnahmefall ein zulässiges Forst- oder Mottfeuer angezündet wird, ist immer die Integrierte Leitstelle Allgäu in Kempten (ILS) unter Telefon 0831/96096689 vom Verantwortlichen für die Maßnahme zeitnah und unter Nennung einer genauen Ortsangabe zu verständigen.