Gemäß § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik (ASiV) vom 02.08.1994 (GVBl. S. 781) haben die Gemeinden Rieden am Forggensee und Roßhaupten folgende allgemeine Anordnung erlassen:
Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse II (Kleinfeuerwerk)
dürfen im gesamten bebauten Gemeindebereich und allen Weilern am 31. Dezember 2014 (Silvester) und 01. Januar 2015 (Neujahr)
nicht abgebrannt werden.
Zuwiderhandlungen stellen nach § 46 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Soweit Feuerwerkskörper außerhalb abgebrannt werden, wird darum gebeten, alle Überreste ordnungsgemäß zu beseitigen.