Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Abwasserabgabe der Kleineinleiter

|   RosshauptenVG

- Freistellung durch Fäkalschlammabgabe -

 

Für alle Grundstücke, die nicht an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinden angeschlossen sind, ist die Abwasserabgabe für Kleineinleiter festzusetzen. Die Gemeinden müssen diese Abgaben für das Land einheben.

Nach dem Bayerischen Abwasserabgabengesetz fällt diese Abgabe unter anderem dann nicht an, wenn

   a) das Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage (Hauskläranlage) ordnungsgemäß nach den neuesten technischen Regeln für Kleinkläranlagen (TRKKA) behandelt wird und

   b) der Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt, das heißt, an eine dafür
geeignete Kläranlage (hier die Kläranlagen Füssen, Roßhaupten und Seeg) zugeführt wird. In diesem Fall ist zur Freistellung von der Abwasserabgabe der Einlieferungsnachweis dieses Klärwerkes der Verwaltungsgemeinschaft vorzulegen.

   In den Jahren, in denen keine Schlammentsorgung erfolgt, ist vom Kläranlagenbetreiber der Nachweis (Wartungsbericht jährlich) eines Fachmannes vorzulegen, dass das Schlammvolumen noch unter 50 v.H. des Nutzvolumens liegt. Eine Schlammräumung ist unabhängig vom Volumen spätestens nach 10 Jahren erforderlich.

 Sie haben so auf diese Weise die Möglichkeit der Freistellung von dieser Abgabe.