Vollzug der Wassergesetze;
Entnahme fester Stoffe (Kiesabbau) aus dem Forggensee durch die ARGE Forggensee II,
bestehend aus Mazzolini GmbH & Co. KG, Brutscher GmbH & Co. KG, Xaver Schmid GmbH & Co. KG, Hubert Schmid Bauunternehmen GmbH, Iglauer Str. 2, 87616 Marktoberdorf
Das Landratsamt Ostallgäu hat mit Beschluss vom 16.09.2020 den Plan der ARGE Forggensee II zum Kiesabbau im Forggensee festgestellt. Die Planfeststellung wurde mit Nebenbestimmungen versehen.
Nach Art 69 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG wird eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses in der Zeit vom 25.09.2020 bis einschließlich 12.10.2020 in der Gemeinde Rieden am Forggensee, Gemeindehaus, Lindenweg 4, 1. OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ende der Auslegungsfrist der Beschluss den übrigen Betroffenen als zugestellt gilt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner BekanntgabeKlage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben werden.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zu Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg,
Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
2. Elektronisch
Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klagerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.“
Diese Bekanntmachung wird aufgrund der Vorschriften des Art. 27a BayVwVfG zusätzlich im Internet unter rieden.de/Bekanntmachungen.3258.0.html veröffentlicht.