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Vollzug der Wassergesetze; Verordnung des Landratsamtes Ostallgäu über das Überschwemmungsgebiet am Lech

|   RosshauptenVG

Verordnung des Landratsamtes Ostallgäu über das Überschwemmungsgebiet am Lech von Fluss-Km 152,000 (Gemeindegrenze Lechbruck am See/Roßhaupten) bis 168,500 (Staatsgrenze zu Österreich) auf dem Gebiet der Stadt Füssen und der Gemeinden Halblech, Rieden a. F., Roßhaupten und Schwangau

Das Landratsamt Ostallgäu beabsichtigt den Erlass einer Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Lech von Fluss-Km 152,000 (Gemeindegrenze Lechbruck am See/Roßhaupten) bis 168,500 (Staatsgrenze zu Österreich) auf dem Gebiet der Stadt Füssen und der Gemeinden Halblech, Rieden a. F., Roßhaupten und Schwangau.

Grundlage für die Ermittlung ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel einmal in hundert Jahren erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

 

Für den Lech wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in Karten dargestellt. Es handelt sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung. Ob sich ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, ist eine von Amts wegen festzustellende Tatsache. Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wird durch eine Verordnung rechtsverbindlich festgesetzt. Nachdem das Überschwemmungsgebiet mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ostallgäu vom 28.01.2016 vorläufig gesichert wurde, hat das Landratsamt Ostallgäu nun nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Festsetzung zu bewirken.

 

Für die Ausweisung von neuen Baugebieten und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt § 78 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 WHG. Danach ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  1. die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch. Dies gilt insbesondere nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient,
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den

§§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches. Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 WHG).

Das Landratsamt Ostallgäu kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 und Abs. 5 WHG Ausnahmen zulassen.

 

Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG. Danach ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt insbesondere nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes.

Das Landratsamt Ostallgäu kann unter den Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 WHG Ausnahmen zulassen.

 

Weitergehende Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), bleiben von dieser Verordnung unberührt.

 

Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gegeben, dass

  1. der Verordnungsentwurf, 1 Erläuterungsbericht, die Übersichtskarte Ü14 Süd Maßstab 1:25.000 und 15 Detailkarten K118 bis K132Fs Maßstab 1:2.500 während eines Monats und zwar vom 09.07. bis 10.08.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Roßhaupten, Hauptstr. 10, 87672 Roßhaupten, 1. OG sowie bei der Gemeinde Rieden am Forggensee, Gemeindehaus, Lindenweg 4, 87669 Rieden am Forggensee, 1. OG aufliegen,
  2. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ostallgäu oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Roßhaupten oder bei der Gemeinde Rieden am Forggensee erhoben bzw. eingereicht werden können,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,
  4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
  5. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Hinweis:
Die ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter www.iug.bayern.de im "Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern" neben weiteren Informationen, u. a. rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren, einsehbar.

Diese Bekanntmachung wird aufgrund der Vorschriften des Art. 27a BayVwVfG zusätzlich im Internet unter https://gemeinde.rosshaupten.de/Bekanntmachungen.7926.0.htmlmit den auszulegenden Unterlagen veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass nur die ausgelegten Planunterlagen maßgeblich sind.