Zweitwohnungssteuer
Die Gemeinden Roßhaupten und Rieden am Forggensee erheben eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Grundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist die jeweils gültige Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung. Der jährliche Mietaufwand bei angemieteten Zweitwohnungen ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichte für die Benutzung der Wohnung jährlich zu entrichten hat. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Zur Bestimmung der ortsüblichen Miethöhe wird ein einfacher Mietspiegel herangezogen. Eine Broschüre mit Informationen zum Mietspiegel können Sie hier herunterladen.
Höhe der Steuer
Roßhaupten: 15 % von der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete)
Rieden am Forggensee: 20 % von der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete)
Die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer zu stellen besteht weiterhin. Bitte wenden Sie sich dazu direkt an das Steueramt.