Landtagswahl am 14. Oktober 2018
Wie wird gewählt?
Stimmabgabe

Der Bayerische Landtag setzt sich seit der Landtagswahl 2003 aus 180 Abgeordneten zusammen; 91 Abgeordnete werden mit der Erststimme im Stimmkreis, die übrigen 89 Abgeordneten mit der Zweitstimme auf Wahlkreislisten gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt auf zwei Stimmzetteln.
Erststimme
Für die Landtagswahl erhält der Wähler einen kleinen weißen Stimmzettel mit den Vorschlägen für die Wahl des Stimmkreisabgeordneten. Auf diesem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er in dem Kreis über dem Namen des Bewerbers, den er wählen will, ein Kreuz anbringt. Es darf nur ein Bewerber angekreuzt werden. Eine Partei kann in jedem Stimmkreis einen Bewerber zur Wahl stellen, z. B. im Wahlkreis (= Regierungsbezirk) Schwaben in 13 Stimmkreisen.
Im Gegensatz zur Bundestagswahl, bei der die Erststimme ausschließlich der Wahl des Wahlkreisabgeordneten dient, wird bei der Landtagswahl die Erststimme bei der Gesamtsitzeverteilung mitberücksichtigt. Die Erst- und Zweitstimmen werden zusammengezählt. Diese Gesamtstimmen bilden die Grundlage zur Sitzeverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Die Stimmkreisstimmen (Erststimmen) und die persönlichen Wahlkreisstimmen (Zweitstimmen) entscheiden, wer gewählt ist, unter Berücksichtigung der Anzahl der aus der Wahlkreisliste zu besetzenden Sitze und der - nach der Wahl gemäß den Gesamtstimmen - sich ergebenden Reihenfolge der Bewerber.
Ein Direktbewerber steht in seinem Stimmkreis nicht auf der Wahlkreisliste, wohl aber in allen übrigen Stimmkreisen seines Wahlkreises. Er kann also von jedem Wähler in seinem Wahlkreis nur eine Stimme bekommen. Eine Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe muss nicht in allen Stimmkreisen einen Bewerber zur Wahl stellen. Stellt eine Partei in einem Stimmkreis keinen Bewerber zur Wahl, dann bleibt sie dort auf dem kleinen Stimmzettel unberücksichtigt. Die Nummer des Wahlvorschlags wird nicht anderweitig besetzt. Ein Wahlkreisvorschlag kann nur dann an der Landtagswahl teilnehmen, wenn wenigstens ein Stimmkreisbewerber in dem betreffenden Wahlkreis kandidiert.
Wirkung der Erststimme
In einem der 91 Stimmkreise ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmkreisstimmen erhalten hat, sofern der Wahlvorschlag, auf dem er kandidiert, landesweit mindestens 5 % aller gültigen Stimmen erreicht.
Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wird ein Listenabgeordneter des Wahlkreises gewählt. Der Wähler erhält neben dem Stimmzettel für die Vergabe der Erststimme einen großen weißen Stimmzettel mit den Vorschlägen für die Wahl der Wahlkreisabgeordneten. Auf diesem Stimmzettel gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er in dem Kreis vor dem Namen des Bewerbers, den er wählen will, ein Kreuz anbringt. Auch hier ist nur ein Bewerber anzukreuzen.
Kreuzt der Wähler statt eines Bewerbers den Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe) an, so wird der Stimmzettel dadurch nicht ungültig, sondern diese Stimme wird der betreffenden Partei zur Sitzeverteilung zugerechnet. Die Reihenfolge innerhalb dieser Liste wird dadurch nicht beeinflusst.
Jede Partei kann jeweils so viele Bewerber zur Wahl stellen, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind, z. B. in Schwaben 26, wobei 13 als Wahlkreisabgeordnete gewählt werden.
Die Zweitstimmen bilden zusammen mit den Erststimmen die Gesamtstimmen, die die Grundlage für die Sitzeverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge im Wahlkreis sind.
Die sich aus den Gesamtstimmen ergebende Reihenfolge der Bewerber entscheidet zusammen mit der Zahl der Sitze, die nach der Vergabe der Stimmkreismandate noch aus der Wahlkreisliste besetzt werden, ob der Bewerber gewählt ist oder nicht. Bei der Reihenfolge zählen - soweit dieser Bewerber für ein Stimmkreismandat kandidierte - auch die Erststimmen, also die bereits direkt im Stimmkreis erworbenen Stimmen, mit.
Die Zahl der Zweitstimmen weicht in der Regel von der Zahl der Erststimmen ab, und beide können sich wiederum von der Zahl der Wähler unterscheiden.
Wirkung der Zweitstimme
Die Zweitstimmen bestimmen zusammen mit den Erststimmen die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger einer Wahlkreisliste.
Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderatswahl gibt es bei der Landtagswahl nicht. Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder werden innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere sich bewerbende Personen angekreuzt, so ist die Stimme der Wahlkreisliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe zuzurechnen.
Stimmabgabe mit Wahlschein
Der Wähler soll seine Stimmen grundsätzlich persönlich im Abstimmungsraum seines Stimmbezirks abgeben. Wer aus triftigen Gründen nicht in seinem Abstimmraum wählen kann, erhält bei seiner Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein kann der Wähler in einem anderen Stimmbezirk, jedoch nur innerhalb des gleichen Stimmkreises, oder durch Briefwahl wählen. Wählt er in einem anderen Stimmbezirk, so muss er den Wahlschein in den Abstimmungsraum mitbringen. Jeder Stimmberechtigte erhält mit der Benachrichtigung über die erfolgte Eintragung ins Wählerverzeichnis, der sogenannten Wahlbenachrichtigungskarte, ein Antragsformular für die Briefwahl.
Wahlsystem
Das Landeswahlrecht wird von der Bayerischen Verfassung ein "verbessertes" Verhältniswahlrecht genannt. Im Prinzip ist die Bayerische Landtagswahl demnach eine Verhältniswahl. Dies drückt sich dadurch aus, dass die Sitze der Wahlvorschläge in den Wahlkreisen nach dem Verhältnis der dort abgegebenen Gesamtstimmen (Erst- und Zweitstimmen) berechnet werden. Hierzu wird seit 1994 das Proporzverfahren (Niemeyer) angewendet.
Verbessert ist diese Verhältniswahl vor allem durch die Möglichkeit für den Wähler, innerhalb eines Wahlkreisvorschlags den von ihm gewünschten Bewerber zu bestimmen, sowie durch die regionale Beziehung der Abgeordneten zu Wahl- und Stimmkreisen. Des Weiteren werden 90 der 180 Landtagssitze durch relative Mehrheitswahl besetzt. Dabei erhält ein Bewerber den betreffenden Abgeordnetensitz auch dann, wenn er zwar nur von einer Minderheit der Wähler gewählt wird, jedoch unter den Mitbewerbern die höchste Zahl der Erststimmen im betreffenden Stimmkreis erhält.
Die Erststimmen der Wähler, welche den erfolgreichen Stimmkreisbewerber nicht gewählt haben, sind im Gegensatz zur reinen Mehrheitswahl nicht verloren, sondern werden bei der Ermittlung der Gesamtsitze im Rahmen der Verhältniswahl mitgezählt. Beschränkt wird die Verhältniswahl allerdings durch die Sperrklausel, durch die alle Wählerstimmen, die nicht mindestens landesweit 5 % aller gültigen Stimmen für eine Partei ergeben, vom Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgeschlossen werden. Auch die grundsätzliche Zulassung von Überhangmandaten, d. h. von Mandaten, die einem Wahlkreisvorschlag auch dann verbleiben, wenn dadurch die zunächst berechnete Gesamtzahl der Sitze überstiegen wird, verändert die reine Verhältniswahl.
Die Sitzezahl des betreffenden Wahlkreises wird um die Zahl der Überhangmandate erhöht und die Sitzeverteilung auf der Grundlage der erhöhten Mandatszahl neu berechnet. Die Erhöhung wird ggf. fortgesetzt, bis sich für den betreffenden Wahlkreisvorschlag die Zahl seiner in den Stimmkreisen erworbenen Mandate ergibt.
Quelle: www.statistik.bayern.de