Kirchenaustritt
Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Hilfreich ist - nachdem entsprechende Mitteilungen an das jeweilige Kirchensteueramt zu machen sind - die Angabe des Taufortes.
Bitte beachten Sie, daß die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist.
Wenn Sie in eine Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft eintreten möchten, ist dies unmittelbar bei der jeweiligen Gemeinschaft möglich.
Kirchenaustritt von Kindern
Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis vorhanden ist.
Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Schriftliche Erklärung
Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt wird nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigt wurde.
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung ist generell der Standesbeamte Ihres Wohnsitzes. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten.
Gebühren
Für den Kirchenaustritt ist eine Gebühr in Höhe von 35,00 € zu entrichten. Die Gebühr wird sofort fällig.
Der Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.