Informationen und Bekanntmachungen - ARCHIV

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Bekanntmachung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

|   RoßhauptenWahl

Wahl zum Europäischen Parlament am 07. Juni 2009

 

Nach Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit der oben genannten Wahl den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).
Die davon Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenweitergabe nicht widersprochen wurde, Daten frühestens ab dem 07.12.2008 weitergeben.