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Himmelslaternen sind verboten

Erstellt von Regierung von Schwaben/Landratsamt Ostallgäu | |   RosshauptenGde

In den Medien wurde in den vergangenen Tagen mehrfach über Himmelslaternen oder Skyballons berichtet, die in letzter Zeit zunehmend als Attraktion bei abendlichen Festveranstaltungen verwendet werden. In den unterschiedlichen Veröffentlichungen wurde dabei verschiedentlich der Eindruck erweckt, dass das Steigenlassen solcher Laternen zulässig sei, wenn der Besitzer zuvor sämtliche Risiken geprüft hat und insbesondere darauf achtet, dass sich keine Häuser in der Nähe befinden und Windstille herrscht.

Die Regierung von Schwaben als oberste schwäbische Sicherheits- und Brandschutzbehörde stellt in diesem Zusammenhang Folgendes klar:

Nach der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) ist es grundsätzlich verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Dieses Verbot gilt auch für sogenannte kleine Himmelslaternen oder Himmelsballone und unabhängig von den Örtlichkeiten oder den aktuellen Wetterbedingungen.

Himmelslaternen sind bewegliche offene Feuerstätten, die - einmal losgelassen - nicht mehr kontrollierbar sind. Zu glauben, die Flugrichtung und -dauer eines solchen brennenden Objekts vorherbestimmen zu können, ist nach Einschätzung der Regierung blauäugig. Die Gemeinden, die für den Vollzug der VVB verantwortlich sind, können deshalb im Regelfall auch keine Ausnahmen von dem Verbot zulassen.

Wer unter Missachtung des Verbots eine Himmelslaterne in den Himmel schickt, riskiert nicht nur ein Bußgeld bis zu 1000 Euro. Falls die Himmelslaterne irgendwo einen Brand verursacht, geht der Preis für das kurze Partyvergnügen sehr schnell in die Tausende.